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Rechtswirksamkeit dieses Haftungsausschlusses
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[nach
Oben]
Rechtliche
Informationen zur Benutzung der WebCam
Auf
der Basis eines aktuellen BGH-Urteils:
Beim
Fotografieren eines Hauses von einer allgemein zugänglichen Stelle aus
wird weder dessen Sachsubstanz in irgendeiner Weise verletzt noch wird
der Eigentümer hierdurch in der Nutzung der Sache und seinem Recht, mit
dieser nach seinem Belieben zu verfahren, in tatsächlicher oder
rechtlicher Hinsicht irgendwie beeinträchtigt (im Anschluss an BGH
Urteil vom 09.03.1989 - I ZR 54/87 -, NJW 1989, 2251, 2252).
Anmerkung zum Betrieb dieser Webcam:
Diese
WebCam hat den alleinigen Zweck die Aufnahme einer
Landschaft/Öffentlicher Platz/Strasse sowie Tiere im Internet öffentlich
zur Verfügung zu stellen.
Sie dient nicht dem Zweck einer Personenüberwachung.
Sollte doch eine Person auf einem veröffentlichten Bild zu sehen sein so
geschieht das nicht vorsätzlich.
Dem Betreiber dieser Webseite ist die Gesetzeslage bekannt und er
handelt auch in diesem Sinne.
Sollten sich Personen durch den Betrieb der WebCam belästigt fühlen, so
bittet der Autor der Seite sich mit ihm in Verbindung zu setzen.
Sollten Personen auf der Seite zu sehen sein so handelt der Autor nach
folgendem Grundsatz:
Nach
Absatz 2a) Werden Personen als "Beiwerk" behandelt, denn zulässig ist
die zustimmungsfreie Ablichtung von Personen als Beiwerk neben einer
Landschaft oder Örtlichkeit.
Die Person darf nicht Zweck der Aufnahme sein.
Gesetzlich geregelt im § 23 Abs. 1 Nr. 2 KUG
Werden Personen als Beiwerk neben einer Landschaft oder anderen
Örtlichkeiten abgebildet, ist eine Bildnisveröffentlichung ebenfalls
ohne ihre Einwilligung zulässig. Die abgebildeten Personen darf jedoch
nicht der eigentliche Zweck der Aufnahme sein, vielmehr darf sie
lediglich als Staffage im Bild sein.
Um weitere Informationen zu den rechtlichen Grundlagen zu erhalten lesen
Sie bitte weiter:
A. Regel des § 22 KUG
1. Bild
2. Einwilligung
B. Ausnahmen des § 23 KUG
1. Person der Zeitgeschichte
a. Absolute Person der Zeitgeschichte
b. Relative Person der Zeitgeschichte
2. Öffentliche Erscheinung der Person
a. Beiwerk
b. Versammlung
Das allgemeine Persönlichkeitsrecht, das eine positivrechtliche
Grundlage in Art. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG hat, ist "Quellrecht" für
weitere Schutzrechte des Einzelnen. Eine besondere Erscheinungsform des
Persönlichkeitsrechts ist das Recht am eigenen Bild, das in den §§ 22-23
KUG geschützt wird:
§ 22 KUG Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten
verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Die Einwilligung
gilt im Zweifel als erteilt, wenn der Abgebildete dafür, dass er sich
abbilden ließ, eine Entlohnung erhielt. Nach dem Tode des Abgebildeten
bedarf es bis zum Ablaufe von 10 Jahren der Einwilligung der Angehörigen
des Abgebildeten. Angehörige im Sinne dieses Gesetzes sind der
überlebende Ehegatte und die Kinder des Abgebildeten und, wenn weder ein
Ehegatte noch Kinder vorhanden sind, die Eltern des Abgebildeten.
§ 23 KUG (1) Ohne die nach § 22 erforderliche Einwilligung dürfen
verbreitet und zur Schau gestellt werden:
1. Bildnisse aus dem Bereiche der Zeitgeschichte;
2. Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft
oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen;
3. Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen
die dargestellten Personen teilgenommen haben;
4. Bildnisse, die nicht auf Bestellung angefertigt sind, sofern die
Verbreitung oder Schaustellung einem höheren Interesse der Kunst dient.
(2) Die Befugnis erstreckt sich jedoch nicht auf eine Verbreitung und
Schaustellung, durch die ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten
oder, falls dieser verstorben ist, seiner Angehörigen verletzt wird.
Der Bildnisschutz ist kein Urheberrecht, sondern ein
Persönlichkeitsrecht, das das Urheberrecht des Bildschöpfers im
Interesse des Persönlichkeitsschutzes des Abgebildeten durchbricht. Das
Recht am eigenen Bild stellt sich aber als Eingriff in das Urheberrecht
dar. Es muss daher so abgegrenzt werden, dass sich sein Schutz auf die
Persönlichkeit des Abgebildeten unmittelbar beschränkt und vor allem die
kommerzielle Auswertung des Urheberrechts so wenig wie möglich
beeinträchtigt. Das Persönlichkeitsrecht des Urhebers darf dadurch
jedoch nicht verletzt werden. Die Grenzen des Rechts am eigenen Bild
ergeben sich ebenso wie die des allgemeinen Persönlichkeitsrechts aus
der Natur des geschützten Rechtsguts und aus einer sorgfältigen
Interessenabwägung. Das Interesse von Kunst und Wissenschaft, die
Meinungs- und Informationsfreiheit und die Belange des öffentlichen
Sicherheit und Ordnung müssen gegebenenfalls gegeneinander abgewogen
werden.
Nach der Regel des § 22 KUG (Teil 1 .II.A) bedarf die Veröffentlichung
eines Bildnisses, das heißt einer Abbildung, auf der eine oder mehrere
Personen individuell erkennbar dargestellt sind, grundsätzlich der
Einwilligung der Abgebildeten, sofern nicht eine der Ausnahmen der § 23
KUG (Teil 1 .II.B) vorliegt.
A. Regel des § 22 KUG
Im Rahmen des § 22 KUG ist ein eingeschränkter Begriff des Bildes
vorgesehen (Teil 1 .II.A.1). Um geschützt zu werden, darf der Verletzte
der Beeinträchtigung in sein Persönlichkeitsrecht nicht eingewilligt
haben (Teil 1 .II.A.2).
1. Bild
Das KUG
schützt nicht das gesamte Persönlichkeitsbild, sondern nur das Bildnis
einer Person, das heißt die Erkennbarkeit der Person auf einer
Abbildung. Infolgedessen wird das Bild durch § 22 KUG definiert, als
eine Darstellung von einer Person, die deren äußere Erscheinung
erkennbar wiedergibt. Wird das Persönlichkeitsbild durch die Wort- oder
Bildberichterstattung verletzt, so löst dies die Abwehrrechte im Rahmen
des Ehren- oder allgemeinen Persönlichkeitsschutzes aus. Unter einem
Bild ist nicht nur die Fotografische Aufnahme einer Person zu verstehen,
sondern auch ihre Abbildung durch Zeitungen, Malerei oder satirische
Nachbildung.
Die Erkennbarkeit gilt als zentraler Begriff des Bildnisses. Da dieses
Merkmal weit ausgelegt wird, sind stets sämtliche Informationen
heranzuziehen, die zu einem Erkennen der abgebildeten Person führen
könnten. Dazu gehören neben den besonderen Kennzeichen der Person auch
die abgebildete Umgebung, die Namensnennung im Begleittext oder in der
Bildunterschrift sowie die anderweitige der Abbildung. Erkennbar im
Sinne der Regelung ist nach der Rechtsprechung eine Person selbst dann,
wenn Aufnahmen von Doubles verwandt werden. Die Art und Weise der
Abbildung ist unerheblich.
Für die Feststellung der Erkennbarkeit sind jedoch alle
Identifizierungshilfen geeignet. Dazu müssen nicht unbedingt die
Gesichtszüge zu sehen sein. Die Identität der dargestellten Person
braucht sich nicht aus dem Bild unmittelbar zu ergeben, sondern es
reicht, wenn sie sich aus dem Bild und der Namensangabe in der
Bildunterschrift ergibt. Die Abbildung braucht nicht naturgetreu zu
sein: Auch eine Karikatur kann nach bestrittener Ansicht ein Bildnis
sein. Auch ein veröffentlichtes, täuschend ähnlich nachgestelltes Bild
kann eine Persönlichkeitsverletzung sein. Das Bild einer Person liegt
auch vor, wenn ein Foto nachgestellt und mit Hilfe von Retuschen und
Utensilien der tatsächlichen Person so ähnlich gemacht wurde, dass die
Unterschiede zwischen Original und Fälschung verschwindend gering sind;
es kommt nicht auf die bei der Herstellung verwendeten Mittel an, denn
ein Bildnis ist nicht nur eine fotografische Aufnahme der Person,
sondern auch eine Abbildung durch Malerei, Zeichnung oder plastische
Nachbildung.
Das Recht am eigenen Bild wird also schon dann verletzt, wenn der
Abgebildete begründeten Anlass zu der Annahme hat, er könnte auf der
Abbildung identifiziert werden. Ein Beweis dafür, dass der Betroffene
tatsächlich erkannt wurde, ist nicht nötig.
Der Schutzumfang des Rechts am eigenen Bild erstreckt sich auf die
veröffentlichte widerrechtliche Verbreitung oder Schaustellung eines
Bildnisses einer Person (vgl. § 22 KUG). In diesem Rahmen von
Veröffentlichung wird das Herstellen von Abbildungen nicht erörtert.
2. Einwilligung
Die nach § 22 KUG erforderliche Einwilligung
in die Verbreitung oder Zurschaustellung der Abbildung kann ausdrücklich
oder stillschweigend erteilt werden. Nach der überwiegenden
Rechtsprechung handelt es sich bei dieser Einwilligung um eine
rechtsgeschäftliche Willenserklärung im Sinne der §§ 116 ff. BGB. Für
den Begriff der Einwilligung gelten dieselben Grundsätze wie für die
Einwilligung zur Veröffentlichung von Informationen, die dem Schutz des
allgemeinen Persönlichkeitsrechts unterliegt und nur im Falle der
Einwilligung verbreitet werden dürfen.
"Aus dem Wesen dieses Rechts folgt, dass die Verfügung über das eigene
Bild nur dem Abgebildeten als Rechtsträger selbst zusteht; nur er selbst
soll darüber befinden dürfen, ob, wann und wie er sich gegenüber Dritten
oder der Öffentlichkeit im Bild darstellen will ."
Hier wird die Ansicht vertreten, dass die Frage der Einwilligung unter
dem Teil betreffend die Rechtswidrigkeit behandelt werden soll, weil die
Einwilligung rechtfertigend wirkt. Deshalb wird für die Erörterung
dieser Frage auf dem Punkt "Teil 2 .II" vorgestellt ist, verwiesen.
B. Ausnahmen des § 23 KUG
Das KUG sieht zwei Tatbestände vor, in denen
eine Einwilligung der abgebildeten Person nicht mehr erforderlich wird.
Entweder wird die Person als Person der Zeitgeschichte betrachtet (Teil
1 .II.B.1) oder sie ist einfach in der Öffentlichkeit erschienen (Teil 1
.II.B.2) und der erste beste konnte es feststellen. In diesen Fällen
geht das Gesetz von der Zulässigkeit der Herstellung und der
Veröffentlichung der Abbildung aus.
1. Person der Zeitgeschichte
Der Begriff der Zeitgeschichte ist im
weitesten Sinne zu verstehen. Er bezeichnet den Bereich, der zwischen
Tagesaktualität und Geschichte angesiedelt ist, und beschränkt sich
nicht auf bestimmte Ausschnitte des öffentlichen Lebens, etwa die
Politik. Die Vorgänge der Zeitgeschichte müssen nicht notwendig von
überregionaler Bedeutung sein, lokale Bedeutung reicht aus. Die
Beweislast, ob es sich um Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte
handelt, liegt bei den Publizierenden.
Die Personen der Zeitgeschichte sind nicht nur solche Personen, die
dauerhaft und allgemein oder weithin bekannt sind – sogenannte absolute
Personen der Zeitgeschichte (Teil 1 .II.B.1.a) –, sondern auch solche,
die aus einem vereinzelten, aber die Öffentlichkeit interessierenden
Ereignis heraus plötzliche Bekanntheit erlangen – sogenannte relative
Personen der Zeitgeschichte (Teil 1 .II.B.1.b).
a. Absolute Person der
Zeitgeschichte
Die absolute Person der Zeitgeschichte ist
die, die aus der Masse der Mitmenschen aufgrund ihrer Stellung in Staat
oder Gesellschaft sowie durch außer- beziehungsweise ungewöhnliches
Verhalten herausragen und deswegen dauerhaft im Blickpunkt der
Öffentlichkeit stehen (Prominenz). Bildberichte über sie empfindet das
Publikum deshalb als bedeutsam und allein um ihrer Person willen der
Beachtung wert.
"Für die Einordnung einer Person als absolut zeitgeschichtlich ist
Maßgebend, dass die öffentliche Meinung Bildwerke über sie als bedeutsam
und der dargestellten Person willen der Beachtung wert findet, der
Allgemeinheit demgemäß ein durch ein echtes Informationsbedürfnis
gerechtfertigtes Interesse an eines bildlichen Darstellung zuzubilligen
ist . Dazu gehören vor allem Monarchen, Staatsoberhäupter sowie
herausragende Politiker."
Veröffentlichungen von Fotos solcher Persönlichkeiten, die die Teilnahme
am öffentlichen Leben zeigen, sollten immer zulässig sein. Geschützt
blieben der Intimbereich und der Bereich des Privat- und Familienlebens
kraft des besonderen Persönlichkeitsrechts auf Wahrung der Diskretion.
b. Relative Person der
Zeitgeschichte
Relative Personen der Zeitgeschichte treten
nur in Zusammenhang mit einem bestimmten Geschehen in das Blickfeld der
Öffentlichkeit. Das öffentliche Interesse an ihrer Abbildung folgt also
aus der Beteiligung der Person an dem jeweiligen Ereignis. Diese
Stellung wurde insbesondere für Straftäter sowie Anwälten in
Zusammenhang mit spektakulären Prozessen angenommen. Als relativen
Personen der Zeitgeschichte gelten weiterhin vertraute Begleiter von
absoluten Personen der Zeitgeschichte, sofern sie sich mit diesen in der
Öffentlichkeit zeigen.
Nicht jedes abweichende oder auffällige Verhalten macht dessen Träger
schon zu einer relativen Person der Zeitgeschichte. Nur wenn die
Allgemeinheit ein sachliches, das heißt nicht nur auf Neugier und
Sensationslust beruhendes Informationsbedürfnis an dem entsprechenden
Vorgang hat, ist dieser von zeitgeschichtlichem Interesse. Personen, die
ohne eigenes Zutun in einem Vorfall verwickelt sind, an dessen
Berichterstattung öffentliches Interesse besteht können im Allgemeinen
nicht als relative Personen der Zeitgeschichte angesehen werden.
In aller Regel wird bei allen relativen Personen der Zeitgeschichte das
Recht zur Verbreitung ihres Bildes zeitlich befristet sein und
erlöschen, wenn auch das Interesse der Öffentlichkeit an dem Geschehen
erlischt, mit dem sie in Verbindung stehen. Selbst wenn aber dieses
Informationsinteresse fortbesteht, kann das Recht zur
Bildveröffentlichung auf diejenigen Bilder beschränkt sein, die im
sachlichen Zusammenhang mit dem betreffenden Ereignis oder der
betreffenden Funktion entstanden sind, während die Verbreitung anderer
Lichtbilder derselben Person unzulässig sein kann.
2. Öffentliche Erscheinung der Person
Zwei grundsätzliche Fälle werden von dem
Gesetz im Rahmen der öffentlichen Erscheinung der abgebildeten Person
geregelt. § 23 Abs. 1 Nr. 2 KUG sieht den Fall der Person als Beiwerk
(Teil 1 .II.B.2.a) vor. § 23 Abs. 1 Nr. 3 KUG fügt noch den Fall einer
Person hinzu, die in einer Versammlung (Teil 1 .II.B.2.b) abgebildet
wird.
a. Beiwerk
Bilder einer Landschaft oder "sonstige
Örtlichkeit", auf denen Personen nur als "Beiwerk" erscheinen, dürfen
grundsätzlich auch ohne Einwilligung der Abgebildeten verbreitet werden.
Maßgeblich für die Erfüllung dieser Voraussetzung ist der
Gesamteindruck, den das Bild vermittelt.
Die Bildveröffentlichung wird erlaubt, wenn die abgebildete Person nicht
in ihrer Individualität erkennbar ist, sondern dem übrigen Bildnisinhalt
in solchem Maße untergeordnet erscheint, dass die konkrete Person auch
weggelassen werden könnte, ohne den Charakter und Aussagegegenstand des
Bildes zu ändern.
b. Versammlung
Bilder von Versammlungen, Straßenverkehr,
Aufzügen und ähnlichen Vorgängen dürfen ebenfalls ohne Einwilligung der
Abgebildeten veröffentlicht werden. Versammlungen und Aufzüge sind
dadurch gekennzeichnet, dass Personen zu einem gemeinsamen Zweck
zusammenkommen. In dem Fall des § 23 Abs. 1 Nr. 3 KUG, der diesen
Tatbestand vorsieht, sollen solche Bilder privilegiert werden, bei denen
nicht die einzelne Person im Mittelpunkt steht, sondern ein die
Öffentlichkeit interessierender Vorgang. Anhaltspunkte dafür, dass
dieses auf zufällige Menschenansammlungen nicht zutrifft, sind nicht
ersichtlich.
Bildberichte über und damit auch die
Aufnahmen von Fotografien von Demonstrationen und Polizeieinsätzen sind
daher grundsätzlich zulässig. Das folgt nicht nur aus dem
verfassungsrechtlich gesicherten Auftrag der Medien zur Beobachtung und
Kontrolle staatlichen Handelns, der gerade dort besondere Bedeutung
erlangt, wo dieses in Gewaltanwendung mündet. Das folgt im Prinzip auch
aus der Bestimmung des § 23 Abs. 1 Nr. 3 KUG.
Wenn die Abbildung einzelne Personen aus der Anonymität der Masse
herauslöst, so ist grundsätzlich deren Zustimmung nötig.
Rechtsstand: 31. Oktober 2008
Quelle: Deutsches Recht im Web
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